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Das Ehrenamt an BS und TI
 
  SATZUNGEN DES "FÖRDERVEREIN DER BISCHÖFLICHEN SCHULE UND DES TECHNISCHEN INSTITUTES SANKT VITH V.o.E."

Zwischen den Unterzeichneten:

BACKES Albert Möderscheider Weg 148 4770 Amel Priester
CREMER Engelbert Medell 67 4770 Amel Direktor
FICKERS Guy Ch. de Wavre 102 4280 Hannut Dipl. Ingenieur
GIEBELS Raymund Meyerode 144 4771 Amel Bankangestellter
HENKES Manfred Weckerath 15A 4760 Büllingen Fachlehrer
HENKES Carl Am Sonnenhang 12 4780 Sankt Vith Fachlehrer
HEYEN Walter Klosterstr. 36A 4780 Sankt Vith Priester
KIRSCH Erwin An der Höhe 34 4780 Sankt Vith Designer
KLOOS Michael Klosterstrasse 14 4780 Sankt Vith Arzt
KOHNEN Alain Zum Giesberg 13 4750 Bütgenbach Wirtschaftsprüfer
LEJEUNE Carlo Am Hügel 167A 4760 Büllingen Fachlehrer
LEMAIRE Josef Bruyères 8 4950 Waimes Landwirt
MÜLLER Erich Rue Frumhy 66 4631 Evegnee-Tignee Geschäftsführer
NELLES Maria Gerberstrasse 2 4780 Sankt Vith Rentnerin
ORTMANNS Peter Halenfeld 79 4771 Amel Fachlehrer
PAASCH Lorenz Gartenweg 7 4780 Sankt Vith Fachlehrer
PEIFFER Karl Cours de Cramignon 8 1340 Ottignies Chef de travaux
THEODOR Manuela Heuem 25 4783 Sankt Vith Fachlehrerin
VELZ Alfons Mürringen 40 4760 Büllingen Fachlehrer
ZIANS Guido Gartenweg 7 4780 Sankt Vith Rechtsanwalt

alle belgische Staatsbürger,

wurde am heutigen Tag beschlossen, eine Vereinigung ohne Erwerbszweck zu gründen, deren Satzungen wie folgt festgelegt werden :

Die Generalversammlung der Vereinigung hat am 29.4.2005 beschlossen, die bisherige Satzung durch den folgenden Text zu ersetzten :

KAPITEL  I : Benennung, Sitz, Vereinigungszweck, Dauer

Artikel 1 : Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trägt die Bezeichnung „Förderverein der Bischöflichen Schule und des Technischen Institutes Sankt Vith VoG“

Artikel 2 : Der Sitz der Vereinigung befindet sich Klosterstraße 38  4780 ST.VITH, Gerichtsbezirk Eupen (Belgien). Der Sitz der Vereinigung kann nur durch Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Artikel 3 : Die Vereinigung verfolgt das gemeinnützige Ziel, den Lehr- und Bildungsauftrag der Bischöflichen Schule , des Technischen Institutes Sankt Vith und des Internates der Bischöflichen Schule zu unterstützen und zu fördern, indem sie die ideellen und materiellen Voraussetzungen jeglicher Art schafft und fördert, die es diesen Bildungseinrichtungen ermöglichen, ihren Lehr- und Bildungsauftrag zugunsten der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen unter bestmöglichen Bedingungen zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere:
(1) Die Pflege der Verbindung zwischen der Schule und ihren ehemaligen Schüler(inne)n und Lehrpersonen;
(2) Die Vermittlung und Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen der Berufswelt und der Schulgemeinschaft;
(3) Die Förderung des Schüleraustausches und außerschulischer Maßnahmen zugunsten der Schüler(innen) und die Vergabe von Preisen an verdienstvolle Schüler(innen);
(4) Die Einrichtung einer Bibliothek/Mediothek für Schüler(innen) und Lehrpersonen, die auch der Öffentlichkeit und der Berufswelt in der Eifel als Fachbibliothek zur Verfügung stehen soll;
(5) Die Beschaffung von pädagogischem Material für den Unterricht;
(6) Die Ausstattung von Klassenräumen;
(7) Die Einrichtung und Ausstattung von Lehrer- und Konferenzräumen;
(8) Die Organisation von pädagogisch/didaktischen Fachtagungen und die Finanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen zugunsten des Lehr-, Verwaltungs- und Erziehungspersonals;
Die Vereinigung kann darüber hinaus jede Maßnahme ergreifen, die ihr geeignet erscheint, ihre Zielsetzung direkt oder indirekt zu verwirklichen.


Artikel 4 :  Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Zeit gegründet.

KAPITEL II : Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Haftung, Mitgliederregister  


Artikel 5:  Effektive Mitglieder - Angeschlossene Mitglieder - Mindestanzahl Mitglieder

Die Vereinigung umfasst effektive und angeschlossene Mitglieder.

Die Vereinigung besteht aus mindestens 3 effektiven Mitgliedern.

Die Anzahl der effektiven und angeschlossenen Mitglieder ist allerdings unbegrenzt. Lediglich die effektiven Mitglieder genießen die vollständigen vom Gesetz und Satzung zugestandenen Rechte.


Artikel 6: Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipiell allen natürlichen, juristischen und öffentlichen Personen offen, die sich dem Vereinigungszweck verpflichten.


Artikel 7 : Aufnahme neuer effektiver Mitglieder

Um effektives Mitglied der Vereinigung zu werden, muss sich jede natürliche, juristische oder öffentliche Person schriftlich dazu verpflichten die Satzung der Vereinigung zu beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivitäten der Vereinigung interessieren sowie aktiv an den Tätigkeiten der Vereinigung teilnehmen. Jeder Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Verwaltungsrat eingereicht werden. Ãœber den Antrag entscheidet  der Verwaltungsrat, der  seine Entscheidung nicht begründen muss. Die Generalversammlung beschließt auf Vorschlag des Verwaltungsrates die Aufnahme neuer Mitglieder. Diese muss ihre Entscheidung nicht begründen.

Die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder wird gültig durch deren Unterschrift im Mitgliederregister, ab dem Datum der Eintragung. Der Verwaltungsrat trägt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder in das Mitgliederregister ein und vervollständigt die Akte der Vereinigung beim zuständigen Gericht.

Effektive Mitglieder genießen alle vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.


Artikel 8 : Aufnahme angeschlossener Mitglieder

Um angeschlossenes Mitglied der Vereinigung zu werden, muss jede natürliche, juristische oder öffentliche Person den jährlichen Beitrag zahlen. Die Mitgliedschaft eines angeschlossenen Mitglieds gilt jeweils nur für das Jahr der Beitragszahlung.

Die angeschlossenen Mitglieder erhalten die Informationen (Mitgliederzeitschrift, Website, …), die die Vereinigung u.a. für sie erstellt.

Die angeschlossenen Mitglieder haben keinerlei Stimmrecht in den Gremien der Vereinigung.


Artikel 9 : Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung gerichtet sein.

Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Austritt von Mitgliedern in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zuständigen Gericht zu vervollständigen.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines angeschlossenen Mitgliedes wird gültig wenn während eines Jahres kein Beitrag gezahlt wurde.


Artikel 10 : Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Satzung vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes wird mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung getroffen. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehört werden, der der Generalversammlung  dann das Protokoll der Erklärungen und Tatsachen vorlegt. Der Beschluss der Generalversammlung muss dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Verwaltungsrat trägt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mitgliedern in das Mitgliederregister ein und vervollständigt die Akte der Vereinigung beim zuständigen Gericht.

Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzung vorgeworfen wird, bis zur Entscheidung der Generalversammlung aussetzen.


Artikel 11: Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgeschiedene Mitglieder, sei es infolge eines freiwilligen Austrittes oder eine Ausschlusses, haben keinerlei Recht auf Vermögensteile der Vereinigung. Sie können weder die Rückerstattung eventuell geleisteter Beiträge verlangen noch Kontenabrechnungen, Inventaraufnahmen oder Versiegelungen.

Gleiches gilt im Falle der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen, ausgeschlossenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger.


Artikel 12 : Haftung der Mitglieder

Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.


Artikel 13 : Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzlei des zuständigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vornamen und Domizil bzw. im Falle von juristischen und öffentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz anführt. Der Verwaltungsrat trägt all Abänderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliedsregister ein und vervollständigt die Akte der Vereinigung beim zuständigen Gericht.


Artikel 14 : Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt.

Er darf:

(1) EURO 125 für aktive Mitglieder und

(2) EURO 50 für angeschlossene Mitglieder nicht überschreiten.

Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

Es steht jedem Mitglied frei, der Vereinigung zusätzlich und unabhängig vom Mitgliedsbeitrag Geld- oder Sachspenden in unbegrenzter Höhe zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen Zielsetzung zukommen zu lassen; zweckgebundene Zuwendungen müssen zeitnah zur Verwirklichung dieser Maßnahme verwendet werden.

KAPITEL III : der Verwaltungsrat


Artikel 15 : Verwaltungsrat - Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens 3 und höchstens 10 Personen besteht. Die Generalversammlung legt die Anzahl der Verwaltungsratsmandate fest. Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt. Die Verwaltungsratsmitglieder müssen ihrerseits Mitglieder der Vereinigung sein.  Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar.  Die Generalversammlung  wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Dauer von 4 Jahren: die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wieder wählbar.

Artikel 16: Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes können die restlichen Verwaltungsratsmitglieder eine vorläufige Ersatzwahl vornehmen. Die nächste darauf folgende Generalversammlung schreitet dann zur definitiven Ernennung. Das Ersatzmitglied führt die Restlaufzeit des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgliedes zu Ende.


Artikel 17 : Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat die weitesten Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungszieles. Zu seiner Zuständigkeit gehören all jene Geschäfte, die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten.


Artikel 18 : Präsidium

Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer sowie einen Kassierer, die das Präsidium bilden. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden übt das älteste Verwaltungsratmitglied die Funktion des Vorsitzenden aus.


Artikel 19: Sitzungen des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat tritt jedes Mal dann auf Einladung seines Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratmitgliedern zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordert.

Die Einberufung des Verwaltungsrates ist ebenfalls zwingend, wenn dies von mindestens zwei Verwaltungsratmitgliedern gewünscht wird. Der entsprechende Antrag muss schriftlich beim Vorsitzenden des Verwaltungsrates eingereicht werden. Die von diesen Verwaltungsratmitgliedern beantragte Tagesordnung muss beigefügt werden. Dem Wunsch auf Einberufung einer Verwaltungsratssitzung ist innerhalb von 15 Tagen stattzugeben.

Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Vorsitzende oder, bei dessen Abwesenheit, das älteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.


Artikel 20: Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Verwaltungsratssitzung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind. In dringenden Fällen kann der Verwaltungsrat auch durch mehrheitlichen Beschluss der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder weitere Punkte in die Tagesordnung aufnehmen und entsprechend beraten und entscheiden.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmunen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung.


Artikel 21: Vollmachten

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss selbst Mitglied des Verwaltungsrates sein. Die Bevollmächtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Verwaltungsratmitglied darf nur eine Bevollmächtigung  wahrnehmen.


Artikel 22 : Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Geschäftsführers im Rahmen der täglichen Geschäftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmächtigungen, die der Verwaltungsrat an ein oder mehrere Personen erteilen kann, wird die Vereinigung rechtsgültig vertreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates.

Prozesse, bei denen die Vereinigung als Klägerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten  Vertreter geführt.


Artikel 23 : Protokolle

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsrates festhält. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder ein Verwaltungsratmitglied unterzeichnet.


Artikel 24: Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der persönlichen Haftung.


Artikel 25 : Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich.


Artikel 26 : Tägliche Geschäftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tägliche Geschäftsführung der Vereinigung sowie die Vertretungsbefugnisse im Rahmen der täglichen Geschäftsführung an einen oder mehrere Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglied(er) oder nicht, übertragen. Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse des (der) Geschäftsführer(s) und dessen (deren) eventuellen Bezüge fest.

KAPITEL IV : die Generalversammlung


Artikel 27 : Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen effektiven Mitgliedern der Vereinigung zusammen.


Artikel 28: Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat die ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zustehenden Befugnisse, insbesondere
- Änderung der Satzung;
- Ernennung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern;
- Ernennung und Abberufung von Kommissaren;
- Entlastung des Verwaltungsrates;
- Entlastung der Kommissare;
- Festlegung der Vergütung der Kommissare;
- Genehmigung des Budgets und der Jahresendabrechnung;
- Freiwillige Auflösung der Vereinigung;
- Ausschluss von Mitgliedern und Aufnahme neuer Mitglieder;
- Umwandlung der Vereinigung;
- Verlegung des Sitzes der Vereinigung.


Artikel 29 : Sitzungen der Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wird jedes Jahr bis zum 30. Juni  abgehalten.

Weitere außerordentliche Generalversammlungen finden statt:

- wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder  dies schriftlich beantragt. Der Antrag hat dem Präsidenten des Verwaltungsrates schriftlich zuzugehen. Die von diesen Mitgliedern beantragte Tagesordnung muss beigefügt sein. Diesem Wunsch auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung ist innerhalb eines Monats stattzugeben;

- jedes Mal, wenn der Vorsitzende dies im Interesse der Vereinigung für erforderlich hält.

Die Einladungen sind mindestens 8 Kalendertage vor der Sitzung der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat mit einfachem Brief an die Mitglieder zu versenden oder auszuhändigen. Die Einladungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Abwesenheit, das älteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.


Artikel 30 : Beschlussfassung

Die Generalversammlung kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Generalversammlung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Sollte eine Generalversammlung nicht beschlussfähig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens 15 Tage später einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfähig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitglieder.

Alle Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher  Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend.

Jedes effektive Mitglied hat eine Stimme. Angeschlossene Mitglieder haben kein Stimmrecht: Sie können den Sitzungen der Generalversammlung jedoch mit beratender Stimme beiwohnen.


Artikel 31: Vollmachten

Jedes Mitglied der Generalversammlung kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, der selbst Mitglied der Generalversammlung ist. Die Bevollmächtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Mitglied darf nur eine Bevollmächtigung wahrnehmen.


Artikel 32: Protokolle

Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse der Generalversammlung festhält. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden der Generalversammlung oder den Schriftführer der Vereinigung unterzeichnet.

Alle Satzungsabänderungen müssen beim für den Sitz der Vereinigung zuständigen Gericht offen gelegt werden. Gleiches gilt für alle Ernennungen, Abberufungen oder Rücktritte von Verwaltungsratsmitgliedern, Geschäftsführern oder besonderer Bevollmächtigter.

KAPITEL  V: die Rechnungslegungen


Artikel 33: Kommissare

Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtung zur Bezeichnung eines Kommissars kann die Generalversammlung einen oder mehrere Kommissare benennen. Aufgabe des oder der Kommissare ist insbesondere die Überprüfung der Jahresabschlüsse der Vereinigung sowie die Erstellung eines jährlichen Prüfungsberichtes. Die Generalversammlung bestimmt ebenfalls die Dauer des Mandates der Kommissare sowie deren eventuelle Vergütung.

Artikel 34: Jedes Jahr, spätestens vor der Generalversammlung, hat der Verwaltungsrat die Jahresendabrechnung über das verflossene Geschäftsjahr aufzustellen, aus dem klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Diese Jahresendabrechnung wird durch den oder die eventuell bezeichneten Kommissare geprüft und der  Generalversammlung zwecks Genehmigung unterbreitet.

KAPITEL VI : Auflösung


Artikel 35 : Auflösung

Die Vereinigung kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen aufgelöst werden.


Artikel 36 : Liquidator

Im Falle der freiwilligen Auflösung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse sowie eventuelle Vergütung fest.


Artikel 37 : Verbleibendes Nettovermögen

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettovermögen einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen der Bischöflichen Schule St.Vith,  des Technischen Instituts St.Vith, des Internats der Bischöflichen Schule St.Vith  zur Verfügung gestellt, das am ehesten den Zwecken und Zielen des Fördervereins der Bischöflichen Schule und des Technischen Institutes V.o.G. entspricht.

Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermögen der Vereinigung erhalten soll.


Artikel 38 : Verschiedenes

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dem Gesetz vom 02.Mai 2002, betreffend die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.


Beschlüsse der Generalversammlung

Die Generalversammlung der Vereinigung hat am heutigen Tage einstimmig folgende Entscheidungen getroffen:

*  Folgende Personen wurden als Verwaltungsrat-Mitglieder ernannt:
-    Guido ZIANS, wohnhaft in 4780 ST.VITH , Wiesenbacherstraße 38 B – geboren in WEISMES am 21/03/1963
-    Erwin KIRSCH, wohnhaft in 4780 ST.VITH, an der Höhe 34 – geboren in  ST.VITH am 06/04/1950
-    Carl HENKES, wohnhaft in 4780 ST.VITH,  Sonnenhang 12 – geboren in Manderfeld am 17/04/1947.


*  Die Generalversammlung verzichtet auf die Ernennung von Kommissaren.


* Die Dauer der einzelnen Mandate beträgt 4 Jahre. Die Mandate sind unentgeltlich.


Getätigt am 29.4.2005 in  ST.VITH in 2 Exemplaren.

 

 
 
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